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AGB

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Angebote der Sürgün Feinkost sind freibleibend. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistungen.
  2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Sürgün Feinkost ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Sürgün Feinkost. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und dem Kunden werden bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstattet.
  4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind – soweit dies nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form anders vereinbart ist – vom Kunden zu beschaffen. Von der Sürgün Feinkost gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
  5. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten von Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der Sürgün Feinkost, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der Sürgün Feinkost.
  6. Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise (eine wesentliche Verschiebung des Liefertermins entspricht einer Stornierung) storniert, kann die Sürgün Feinkost ohne gesonderte Nachweise Schadenersatz in Höhe von 30% des Listenpreis der Bestellung geltend machen. Dem Kunden bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 2 Erfüllungsort, Gefahr- und Kostentragung

  1. Ist Lieferung der Ware vereinbart, ist die Verladestelle der Ware der Erfüllungsort. Der Kunde trägt spätestens ab Übergabe der Ware an die Transportperson das Belade-, Transport- und Entladerisiko. Dies gilt auch, wenn die Sürgün Feinkost die Transportkosten übernommen hat. Solange nichts anderes vereinbart ist, ist die Sürgün Feinkost berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern, ohne dass dies Einfluss auf den Gefahrenübergang hat.
  2. Lieferfristen und Termine, die verbindlich und unverbindlich festgelegt werden können, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Eine verbindlich vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich auch innerhalb des Verzuges angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen, die nachweislich auf die Lieferung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Diese Verzögerungen teilt die Sürgün Feinkost dem Kunden unverzüglich mit.
  3. Wenn die Sürgün Feinkost in Liefer- oder Leistungsverzug gerät, ist eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen, nach deren Ablauf der Kunde zurücktreten kann. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch die Sürgün Feinkost berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
  2. Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Die Rechnungen der Sürgün Feinkost gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird, hierüber wird der Kunden mit jeder Rechnung unterrichtet.
  3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Sürgün Feinkost anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und wird erneut zur Zahlung aufgefordert, ist die Sürgün Feinkost berechtigt, Mahnkosten in Höhe von EUR 13,00 zu verlangen, falls der Kunde nicht nachweist, dass tatsächlich geringere oder gar keine Mahnkosten entstanden sind. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
  5. Die Sürgün Feinkost ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Sürgün Feinkost berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 4 Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel, insbesondere mangelnde Vollständigkeit oder Transportbeschädigungen, sind der Sürgün Feinkost unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Die Sürgün Feinkost leistet für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (nach Wahl der Sürgün Feinkost durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Sürgün Feinkost die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  4. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Die Sürgün Feinkost tritt mit vollständiger Kaufpreiszahlung etwaige Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen den Hersteller ab, ohne selbst dafür einzustehen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler einer Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
  5. Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren, jeweils beginnend mit Ablieferung der Ware, in einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn der Sürgün Feinkost Arglist vorwerfbar ist, dann unterliegen die Gewährleistungsrechte des Kunden der regelmäßigen Verjährung.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der Sürgün Feinkost technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.
  7. Die Sürgün Feinkost übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die Sürgün Feinkost von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Sürgün Feinkost behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung und der im Zusammenhang mit Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen vor.
  2. Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, der Sürgün Feinkost einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigung oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu übergeben. Ein Besitzwechsel der Ware hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die Sürgün Feinkost ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der Kunde gestattet der Sürgün Feinkost, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten und Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in Namen und Auftrag der Sürgün Feinkost. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht der Sürgün Feinkost gehörenden Gegenständen, so erwirbt die Sürgün Feinkost an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht der Sürgün Feinkost gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird. Erwirbt der Kunde durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt der Sürgün Feinkost Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, so tritt er schon jetzt die aus den Weiterveräußerungen entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (in der Regel der Rechnungsbetrag) an die dies annehmende Sürgün Feinkost ab. Wenn die Sürgün Feinkost an der weiterveräußerten Vorbehaltsware Miteigentum hat, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Wert deren Miteigentums bereits entspricht. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung berechtigt. Die Sürgün Feinkost behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, der Sürgün Feinkost die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung schriftlich anzuzeigen.

§ 6 Kreditwürdigkeit / Zahlungsunfähigkeit des Kunden

  1. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Kunde bei Abschluss des Vertrages zahlungsunfähig oder kreditunwürdig war oder wird der Kunde dies nach Vertragsschluss, ist die Sürgün Feinkost berechtigt, die Leistungen solange zu verweigern, bis der Kunde die geschuldete Gegenleistung erbracht hat. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung zur Vorleistung nicht innerhalb von einer angemessenen Frist nach, so hat die Sürgün Feinkost das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn die Gegenleistung noch nicht fällig ist.
  2. Kreditunwürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn aus anderen Leistungen fällige Forderungen noch nicht bezahlt sind oder der Sürgün Feinkost eine entsprechende Auskunft einer Bank, eines Kreditversicherers oder einer Auskunftei (z.B. Kreditreform) vorliegt.

§ 7 Haftungsausschluss

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Sürgün Feinkost auf den nach Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Sürgün Feinkost, bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Sürgün Feinkost nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen treffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Sürgün Feinkost zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen die Sürgün Feinkost ohne deren schriftliche Zustimmung abzutreten. Die Sürgün Feinkost darf ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abtreten.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Für Lieferung und Leistung an Kunden im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung, sowohl gerichtliche wie auch außergerichtliche, durch den Kunden im Falle seines Zahlungsverzuges zu seinen Lasten gehen.
  5. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus Vertrag das Gericht, in dessen Bezirk der Geschäftssitz der Sürgün Feinkost liegt (Landgericht München II), die Sürgün Feinkost ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch Regelungen ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Unwirksamen möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.